Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Alle Unternehmen, die in oder mit der Schweiz arbeiten, müssen jetzt Maßnahmen ergreifen - sonst drohen hohe Bussen und Rufschädigung.
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Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten, Transparenz zu gewährleisten und angemessene technische sowie organisatorische Maßnahmen (TOMs) umzusetzen.
Im Gegensatz zur DSGVO ist die Datenverarbeitung nach dem DSG generell erlaubt und bedarf keiner Genehmigung oder Zustimmung, sofern sie rechtmäßig erfolgt. Das schweizerische Datenschutzgesetz stellt strikte Anforderungen an die Bearbeitung von personenbezogenen Daten. Vor allem darf die Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht unzulässig verletzen (Art. 30 DSG).
Ein Datenschutzberater (wie ein externer DSB) ist nicht gesetzlich vorgeschrieben – aber in vielen Fällen dringend empfohlen, z. B. bei umfangreicher Datenverarbeitung, internationalen Datentransfers oder fehlendem internen Know-how.
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In solchen Fällen muss ein Vertreter in der EU benannt werden, wenn personenbezogene Daten von Personen in der EU betroffen sind. Ebenso muss ein Vertreter in der Schweiz ernannt werden, wenn ein ausländisches Unternehmen Daten in der Schweiz verarbeitet.
Nachfolgend werden die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) aufgeführt.
Zum Schluss sei noch bemerkt, dass trotz der Unterschiede zwischen der DSGVO und dem DSG, die Schweiz bemüht ist, ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das dem in der EU vergleichbar ist, um den freien Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU zu erleichtern. Die genauen Details und Unterschiede können sich jedoch je nach genauer Auslegung und Anwendung der Gesetze in bestimmten Situationen unterscheiden.
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