Ein Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV, ist ein wichtiges Dokument im Datenschutzrecht, das in vielen Ländern, einschließlich der Europäischen Union, erforderlich ist. In der Praxis ist ein AV-Vertrag gefordert, wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen Drittanbieter (Auftragnehmer) mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Namen beauftragt wie beispielsweise ein Shopsystem, das Bestellungen bearbeitet. In diesem Vertrag werden die Verantwortlichkeiten und Anforderungen an die Datenverarbeitung und den Datenschutz festgelegt. Der AVV gewährleistet, dass beide Parteien die datenschutzrechtliche Regelungen einhalten und dass personenbezogene Daten sicher und korrekt verarbeitet werden (gemäß Art. 29 DSGVO).
Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) sind sehr wichtig, weil sie eine zentrale Rolle im Datenschutz spielen. Sie schützen die Rechte der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, und legen die Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmer fest. Ohne einen solchen Vertrag riskierst du rechtliche Konsequenzen und Bußgelder. Stell dir vor, wie sorgfältig du mit Hausschlüsseln umgehen würdest, die dir jemand anvertraut. Ähnlich verhält es sich mit den personenbezogenen Daten von Menschen – sie müssen sicher und vertraulich behandelt werden.
Hier sind die Hauptgründe, warum Auftragsverarbeitungsverträge unerlässlich sind:
Zusammengefasst, der AVV ist wie ein umfassender Plan, der sicherstellt, dass alles in Bezug auf die Datenverarbeitung korrekt abläuft. Er trägt dazu bei, dass die Gesetze eingehalten werden, die Menschen geschützt sind, und die Geschäfte auf eine ethische und verantwortungsbewusste Weise geführt werden. Es ist ein entscheidendes Instrument, um das Vertrauen in die digitale Welt zu stärken.
Ein AVV muss gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwischen dem Verantwortlichen (dem eigenen Unternehmen) und dem Auftragsverarbeiter (dem Dienstleister) geschlossen werden. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag umfasst verschiedene Elemente, darunter:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst jede Art von Handhabung dieser Daten, wie das Erheben, Speichern, Nutzen oder Löschen. Gemäß Artikel 4 DSGVO umfasst die Verarbeitung unter anderem:
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag wird dann benötigt, wenn ein externes Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen Unternehmens verarbeitet.
Beispiele hierfür sind:
Wenn dein Unternehmen externe Dienstleister für die Verarbeitung personenbezogener Daten nutzt, oder selbst der Drittanbieter ist und externe Dienstleistung anbietet ist es für beide Parteien erforderlich, einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zu unterscheiden, ob ein Dienstleister weisungsgebunden ist oder eigenständig verantwortlich agiert und fachfremde Leistungen erbringt. Beispiele für solche Berufsgruppen wären Steuerberater, Banken, Betriebsärzte, und Rechtsanwälte. Durch die fehlende Weisungsgebundenheit besteht hier kein Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist unerlässlich für jede Geschäftsbeziehung, bei der personenbezogene Daten von externen Dienstleister verarbeitet werden. Er sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Vorgaben der DSGVO erfüllt werden und schützt sowohl die Daten als auch die beteiligten Unternehmen vor rechtlichen Risiken. Mit einem klaren Auftragsverarbeitungsvertrag können Auftraggeber und Auftragnehmer sicher und rechtskonform zusammenarbeiten. Egal, ob du als Auftragnehmer oder Auftraggeber agierst – wir unterstützen dich in beiden Fällen umfassend.
Der Verantwortliche ist die Person oder Organisation, die die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegt. Der Auftragsverarbeiter ist die Person oder Organisation, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Ein AVV ist immer dann erforderlich, wenn ein Verantwortlicher personenbezogene Daten an einen Auftragsverarbeiter übermittelt, um diese verarbeiten zu lassen. Das gilt für Dienstleistungen wie Cloud-Speicher, IT-Support, Zahlungsabwicklung und andere Verarbeitungstätigkeiten für personenbezogene Daten.
Ja, gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Datenschutz-Grundverordnung können AVVs schriftlich oder in elektronischer Form abgeschlossen werden.
Das Fehlen eines rechtmäßigen AVV zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter kann eine Verletzung der DSGVO darstellen und zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Bußgelder.
Der AVV sollte so lange aufbewahrt werden, wie die Datenverarbeitung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter andauert und darüber hinaus für einen angemessenen Zeitraum, um die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen.
Ja, aber dies erfordert die ausdrückliche Genehmigung des Verantwortlichen und klare Regelungen über die Verantwortlichkeiten und Datenschutzpflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.