Artikel 35 Absatz 1 der DSGVO legt fest, dass eine DSFA notwendig ist, wenn die geplante Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt (insbesondere unter Verwendung neuer Technologien, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke).
Brauchst du Hilfe?Die DSFA beginnt mit der Identifizierung aller Verarbeitungsaktivitäten, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen könnten.
Bewerte die potenziellen Risiken, die mit diesen Verarbeitungsaktivitäten verbunden sind. Unsere Experten helfen dir dabei, diese Risiken zu identifizieren und deren Folgen abzuschätzen.
Entwickle Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken. Unsere Experten Rechtsanwält*innen unterstützen dich bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.
Das Versäumnis, eine erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, kann zu erheblichen Strafen nach der DSGVO führen, einschließlich Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die DSFA besteht in der Regel aus drei Hauptteilen:
Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist notwendig, wenn Datenverarbeitungen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bergen, wie z. B. bei sensiblen Daten. Die Verarbeitung sensibler Daten erfordert eine sorgfältige Bewertung der damit verbundenen Gefahren und potenziellen Auswirkungen auf die Privatsphäre, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben zu gewährleisten wie zum Beispiel:
Der Datenschutzbeauftragte spielt eine wesentliche Rolle bei der Durchführung der DSFA. Er oder sie berät den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Durchführung der DSFA, überprüft die Ergebnisse und stellt sicher, dass die DSFA in Übereinstimmung mit der DSGVO durchgeführt wird.
Nicht alle Unternehmen sind zur Durchführung einer DSFA verpflichtet. Die Pflicht zur Durchführung einer DSFA ergibt sich aus Art. 35 DSGVO und betrifft nur Verarbeitungsvorgänge, die insbesondere unter Verwendung neuer Technologien ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen.
Obwohl es möglich ist, eine DSFA selbst durchzuführen, ist es aufgrund der Komplexität der Anforderungen der DSGVO oft empfehlenswert, einen Experten für Datenschutzrecht oder einen Datenschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen.
Die DSGVO bietet eine Reihe von Leitlinien für die Durchführung einer DSFA. Es ist wichtig, dass du dich mit diesen Leitlinien vertraut machst und sie in deine DSFA einbeziehst. Darüber hinaus kann die Beratung durch einen externen Datenschutzexperten oder Datenschutzbeauftragten helfen, die Konformität sicherzustellen.