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Abmahnung - Google Fonts stellen ein Risiko dar

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Arthur
14.02.2023

Derzeit erhalten viele Unternehmen und auch Privatpersonen eine überraschende Abmahnung, die sich auf die Nutzung von Google Fonts bezieht. Ein Urteil des Landgerichtes München I vom 20.01.2022 hat die Nutzung von Google Fonts als Rechtswidrigkeit eingestuft. Aus diesem Grund wird derzeit vermehrt versucht, bei Webseitenbetreibern Abmahnungen zu platzieren und Gelder einzufordern. Webseitenbetreiber sollten auf eine Abmahnung gelassen reagieren und sich über die eigentliche Situation informieren. Wichtig ist, den Tatbestand genau zu prüfen und sich nicht von der allgemein herrschenden Verunsicherung leiten zu lassen. Ist die eigene Webseite betroffen und Google Fonts werden genutzt, so ist genau zu prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und welche weiteren Schritte einzuleiten sind.

Was ist unter Google Fonts zu verstehen?

Erhält ein Webseitenbetreiber eine Abmahnung, welche sich auf die Nutzung von Google Fonts bezieht, wird ein Großteil der Betroffenen nicht wissen, um welchen Vorwurf es sich tatsächlich handelt. Google Fonts stellt ein interaktives Verzeichnis dar, in welchem Google über 1.400 verschiedene Schriftarten anbietet, die auf Webseiten verwendet werden können. Da der Erwerb von Schriftarten oft einen hohen Kostenfaktor darstellt, wird die Bibliothek stark frequentiert und die Inhalte werden remote oder lokal verwendet. Für Webseitenbetreiber entsteht durch die Nutzung ein Kostenvorteil und die Individualität der angebotenen Schriftarten können eine Webseite deutlich aufwerten. Ein Problem entsteht dann, wenn die Google Fonts fehlerhaft in die Webseite eingebunden werden und automatisiert personenbezogene Daten an den Anbieter Google übermitteln. Aus diesem Grund sollte bei einer Nutzung der Google Fonts immer der Datenschutzaspekt betrachtet werden. 

Datenschutz und die Nutzung von Google Fonts

Erhält man eine Google Fonts Abmahung, so ist zu prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind. Diesbezüglich muss zwischen einer lokalen Einbindung der Google Fonts und einer remote Nutzung unterschieden werden. 

Auf der sicheren Seite - die lokale Nutzung von Google Fonts

Grundsätzlich ist es möglich, die gewünschten Schriftarten aus der Bibliothek zu laden und auf einem lokalen Server abzuspeichern. Greift ein Webseitenbesucher auf Inhalte zu, so werden die vorhandenen Schriftarten direkt von dem lokalen Server geladen und es wird keine Verbindung zu den Serverparks von Google hergestellt. Ist eine Verbindung mit Google nicht vorhanden, können keine Daten und Informationen an Google übersendet werden. Ein Webseitenbetreiber, der lokal auf Google Fonts zurückgreift, ist rechtlich abgesichert und braucht sich keine Gedanken über eine Google Fonts Abmahnung machen.

Achtung - Google Fonts wird remote genutzt

Erhält ein Webseitenbetreiber eine Google Fonts Abmahnung und die Google Fonts werden remote genutzt, so wird nicht auf einen lokalen Server zurückgegriffen. In diesem Fall sollten alle Alarmglocken läuten, da die Schriftarten nicht lokal geladen werden, sondern die Webseite die Fonts direkt aus den Serverparks von Google bezieht. Wird dieser Vorgang durchgeführt, so werden automatisiert personenbezogene Daten der Websitebesucher und deren IP-Adresse an Google zugestellt. Damit liegt eine Datenverarbeitung durch Google und folglich eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA vor, die derzeit als unsicheres Drittland im Sinne des Datenschutzrechts gilt.

Hier erfahrt ihr mehr über die Übermittlung von Daten in die USA und wieso diese problematisch sein kann.

Werden die personenbezogenen Daten nicht ausreichend geschützt, so kann mit einer Google Fonts Abmahnung gerechnet werden. Ist sich ein Webseitenbetreiber nicht sicher, in welcher Form Google Fonts genutzt wird, so ist anzuraten, Datenschutzexperten zu kontaktieren und die Webseite auf Lücken im Bereich des Datenschutzes überprüfen zu lassen.

Google Fonts - das Urteil

Eine Abmahnung im Bereich von Google Fonts basiert derzeit in fast allen Fällen auf dem Urteil des LG München, welches eine automatische Übermittlung der IP-Adresse als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt hat. Wird eine IP-Adresse ohne die Zustimmung eines Webseitennutzers automatisiert übermittelt, wird das Recht der informellen Selbstbestimmung verletzt - der Webseitenbesucher verliert die Kontrolle über die personenbezogenen Daten und somit wird das Recht der informellen Selbstbestimmung missachtet.

Grundsätzlich bestätigt das LG München, dass auch eine fehlerhafte oder eine gänzlich fehlende Einwilligung bezüglich der Nutzung von Google Fonts nicht vor einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützt und somit der Artikel 6 Als. 1 lit. A der DSGVO greift.

Erhält ein Webseitenbetreiber eine Google Fonts Abmahnung, so wird diese sich auf eine automatisierte Weiterleitung der IP-Adresse beziehen oder es wird eine fehlende oder fehlerhafte Einwilligung festgestellt. Die abmahnenden Stellen werden aus diesem Grund Ersatzanspruch geltend machen, der sich auf einen immateriellen Schaden gemäß Artikel 82 der DSGVO bezieht.

Abmahnungen in der Praxis

In einigen Fällen wird eine Abmahnung von Privatpersonen ausgesprochen, die ein Unternehmen per E-Mail erhalten wird. Einzelne Anwaltskanzleien haben sich aber bereits parallel auf den Bereich der Google Fonts fokussiert und versenden eine Vielzahl von Abmahnungen - aus diesem Grund wird bereits von einer Abmahnwelle gesprochen.

Die Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzleien unterschieden sich und somit muss jede Abmahnung genau geprüft werden. Eine Kanzlei aus Meerbusch versendete zum Beispiel Abmahnungen, die als Forderung eine Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und die entstandenen Anwaltsgebühren beinhalten. Es wird ein Vergleichsangebot von insgesamt 226,10 Euro übermittelt, das den Schadenersatz und die anwaltlichen Gebühren beinhaltet. Zu beachten ist, dass für die Zahlung eine Frist von nur einer Woche eingeräumt wird - der oder die Betroffene erhält also wenig Zeit für eine interne Überprüfung. Gleichzeitig wird keine vorformulierte Unterlassungserklärung versendet und eine Vollmacht des oder der Mandant:in und dessen Existenz bleiben offen. Die Abmahnungen legen keinen Wert auf Individualisierung und es sind keine belastenden Screenshots enthalten. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Bereich Schadenersatz in den Fokus gestellt wird.

Eine zweite Rechtsanwaltskanzlei versuchte, einen Schadenersatz und eine Unterlassung zu erwirken. Als Vergleichsangebot werden 170,- Euro Schadenersatz angeboten und eine Frist von zwei Wochen wird eingeräumt. Bei einer Zahlung sind alle Ansprüche abgegolten und es entstehen keine anwaltlichen Gebühren. Die eingeräumte Zahlungsfrist ist in diesem Fall als üblich einzustufen, aber gleichzeitig wird auch in dieser Google Fonts Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung versendet. Als Auftraggeber wird eine Interessengemeinschaft benannt, deren Existenz unklar bleibt. Die Verstöße werden in dieser Abmahnung protokolliert und auch Screenshots werden übermittelt.

Wie man bei diesen Abmahnungen erkennen kann, sind die Forderungen der Kanzleien nicht einheitlich gehalten und zielen oft auf einen schnellen Geldeingang ab. Um nach einer Google Fonts Abmahnung auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein Webseitenbetreiber Datenschutzexperte kontaktieren, um eine Bewertung einzufordern.

Die rechtliche Lage – die Nutzung von Google Fonts

Wie man an den Google Fonts Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzleien erkennen kann, ist die rechtliche Lage als unübersichtlich zu bewerten. Diese Verunsicherung wird von manchen Kanzleien genutzt, um Gelder zu generieren. Da die offiziellen Anschreiben einen gewissen Eindruck vermitteln und es sich um eine vergleichsweise geringe Summe handelt, wird die Forderung oft zähneknirschend beglichen. Als Betroffene:r ist es aber wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen und die verlangten Forderungen nicht ohne eine eingehende Prüfung zu begleichen. Bezüglich einer datenschutzrechtlichen Bewertungsind folgende Fragestellungen genau zu überprüfen:

1. Google Fonts - die Nutzung

Werden die Google Fonts nicht lokal eingebunden, so wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übermittelt. Die Folge ist, dass personenbezogene Daten übermittelt werden. Man wird zwar Rechtsanwält:innen finden, die eine Datenübertragung an die Server von Google als unkritisch ansehen, aber auf diese Aussagen sollte sich ein Webseitenbetreiber nicht verlassen. Betrachtet man die deutsche Rechtsprechung und die Aussagen der Datenschutzbehörden, so ist eine nicht lokale Einbindung besser zu vermeiden. Werden die Google Fonts lokal genutzt, so ist der Betreiber einer Webseite auf der sicheren Seite, wenn diese technisch optimal abgesichert ist.

2. Unterlassung und Auskunft

Nutzt man die Google Fonts remote, so werden personenbezogene Daten an den Serverpark von Google automatisiert und ohne Zustimmung übermittelt. Diese unberechtigte Übertragung ist mit einem Anspruch auf Unterlassung und Auskunft verbunden. Betrachtet man die derzeitige Abmahnwelle, so wird der Betroffene feststellen, dass die Abmahnungen nicht zwingend den Fokus auf eine Unterlassung oder Auskunft legen, sondern die Ansprüche auf einen Schadenersatz ganz eindeutig im Vordergrund stehen. Rechtlich wird die Zeit zeigen, wie die verantwortlichen Stellen mit einer Unterlassung und Auskunft umgehen werden – wird eine Unterlassung nicht umgesetzt, so droht ein Verfahren und bei einer fehlenden oder unzureichenden Auskunft droht ein Bußgeldverfahren.

3. Der Schadenersatz

Die rechtliche Lage ist in diesem Bereich als unklar einzustufen. Zwar berufen sich viele Anwälte auf gesprochene Urteile, die sehr hohe Bußgelder beinhalteten, aber studiert man diese Urteile, so wird man erkennen, dass diese Schadenersatzforderungen nicht zwingend den Bereich der Google Fonts betrafen, sondern andere Datenschutzverstöße. Beschäftigt man sich mit der Rechtsprechung bezüglich Google Fonts, so wird man sehr wenige Urteile finden und betrachtet man die Abmahnwelle, so kann erkannt werden, dass sich die Rechtsanwälte derzeit auf ein einziges Urteil berufen, bei welchen die Summe von 100,00 Euro als Schadenersatz festgesetzt wurde. Wichtig ist, dass dieser Schadenersatz nicht aus einer Massenabmahnung entstanden ist und somit muss beobachtet werden, wie die Gerichte die aktuellen Abmahnwellen einordnen, bei denen absichtlich Webseiten besucht werden, welche die Persönlichkeitsrechte verletzten. Hier bleibt ein eventuelles Urteil abzuwarten, aber es ist fraglich, ob Schadenersatzansprüche, welche massenhaft und mit einer fragwürdigen Zielsetzung ausgesprochen werden, genauso behandelt werden, wie ein angezeigter Einzelfall.

Die Abmahnung - wie sollte man sich verhalten?

Hat ein Webseitenbetreiber eine Google Fonts Abmahnung erhalten, so sollte man die Nerven behalten. In den meisten Fällen wird die Abmahnung von den Anwält:innen nicht individuell ausgesprochen, sondern resultiert aus einer Massenabmahnung. Werden kurze Fristen gesetzt, so ist bei einer Fristüberschreitung nicht mit sofortigen Konsequenzen zu rechnen. Der entscheidende Punkt ist, dass eine rechtliche Beratung oft die geforderten Kosten der Abmahner überschreiten wird und dies kann auch als Grund für die Abmahnwelle genannt werden – eine Zahlung der Forderung ist oft günstiger, als die zu erwartenden Anwaltskosten. Auf jeden Fall sollte man die Abmahnung nicht ignorieren, sondern intern reagieren. Der erste Schritt ist hierbei, die Google Fonts zu entfernen oder die genutzten Google Fonts lokal einzubinden, um eine Datenübertragung zu vermeiden und die Persönlichkeitsrechte zu schützen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die bisher registrierten Abmahnungen in den meisten Fällen aus Textbausteinen bestehen, die eigentlichen Sachverhalte sich aber unterschieden. Es kann durchaus passieren, dass ein Webseitenbetreiber, der die Google Fonts lokal eingerichtet hat, eine Abmahnung erhält, obwohl er auf der rechtlich sicheren Seite agiert. Gleichzeitig können auch Abmahnungen entstehen, wenn Webbaukästen genutzt werden oder die IP Adresse über Google Analytics gespeichert wurden. Hierbei ist zu erkennen, dass der Einzelfall betrachtet werden muss und es keinen pauschalen „Königsweg“ gibt. Erfahrungswerte zeigen aber auf, dass sich einige Vorgehensweisen etabliert haben, wie mit einer Abmahnung letztendlich umzugehen ist:

1. Zahlung veranlassen

Möchte eine betroffene Person möglichen Ärgernissen aus dem Weg gehen, so ist eine Zahlung an die abmahnende Stelle zu veranlassen. Ist die Zahlung durchgeführt, so ist die Abmahnung vom Tisch und die entstandene Kosten haben sich im Rahmen gehalten. Es bleibt aber ein bitterer Nachgeschmack, da die Zahlung eventuell unnötig gewesen ist. Wichtig ist, dass die genutzten Google Fonts zeitnah entfernt oder lokal eingebunden werden, um weiteren Abmahnungen entgegenzuwirken.

2. Rechtsberatung

Selbstverständlich kann bei einer Abmahnung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Hat man sich für diesen Weg entschieden, so kann es passieren, dass die anwaltlichen Kosten über den Forderungen der abmahnenden Partei liegen. Schaltet man einen Anwalt ein, so kann die individuelle Situation genau beleuchtet werden und weitere Schritte werden eingeleitet. Gleichzeitig kann der Anwalt den Betroffenen auch vor einer Datenschutzbehörde vertreten. Für den Betroffenen steht in diesem Fall im Raum, dass eventuell sehr viel Geld eingesetzt wird, ohne einen echten Mehrwert zu erlangen.

3. Die Abmahnung ignorieren

Findige Webseitenbetreiber werden nach einer Abmahnung Google Fonts zeitnah lokal einbinden und die Abmahnung ignorieren. Der schlimmste Fall, der jetzt eintreten kann, ist dass die vorliegende Abmahnung als Musterklage ausgewählt wird. Dieses Risiko ist kalkulierbar, da die Chancen als Musterfall ausgewählt zu werden, eher als gering einzuschätzen sind. Grundsätzlich sollte man aber die rechtliche Lage im Auge behalten und speziell den Bereich der Massenabmahnungen weiterhin beobachten.

4. Selbständig reagieren

Es ist durchaus möglich, die Abmahnung selber zu bearbeiten und die Ansprüche zurückzuweisen. Es ist hierbei aber unklar, wie die Anwälte reagieren, wenn eine Bevollmächtigung angezweifelt oder die Höhe der Schadenersatzforderung beanstandet wird. Der Betroffene hat in diesem Fall auf die Abmahnung reagiert und es entstehen noch keine Kosten, aber eine gewisse Unsicherheit wird verbleiben. Ein eventueller Schriftwechsel wird gleichzeitig auch Ressourcen binden.

5. Feststellungsklage erheben

Ein Betroffener hat die Möglichkeit, offensiv gegen eine Abmahnung vorzugehen und eine negative Feststellungsklage vor Gericht einzureichen. Dies bedeutet, dass die abmahnende Stelle dem Gericht vorlegen muss, auf welcher Grundlage die Abmahnung basiert. Wichtig ist hierbei, dass dieser Weg nur eingeschlagen werden sollte, wenn ein spezialisierter Rechtsbeistand involviert ist. Wird die Klage nicht akzeptiert, so müssen die Verfahrenskosten und die beteiligten Anwälte bezahlt werden.

Zusammenfassung

Wie man erkennen kann, gibt es keine Vorgehensweise, die als ideal einzustufen ist. Da in Summe sehr viele Abmahnungen versendet wurden, ist davon auszugehen, dass bei den wenigsten Fällen eine Klage eingereicht wird. Dies würde die abmahnenden Stellen ein finanzielles und zeitliches Problem bedeuten. Derzeit kann man davon ausgehen, dass eine schnelle Zahlung der Betroffenen im Vordergrund steht, aber eine abschließende und gültige Aussage lässt sich leider nicht treffen. Werden noch weitere Fälle vor Gericht behandelt und die Abmahnungen werden bestätigt, so ist davon auszugehen, dass noch mehr Rechtsanwälte auf diesen Bereich aufmerksam werden und Abmahnungen versenden.

Wichtig ist, dass eine Verweigerung der Auskunft den Rechtsanwälten die Möglichkeit gibt, die verantwortlichen Datenschutzbehörden einzuschalten. Grundsätzlich sind hier hohe Bußgelder möglich, welche aber bei einem Erstverstoß aber eher gering ausfallen dürfen. Bisher ist noch kein Fall bekannt geworden, bei dem die Abmahner die Datenschutzbehörde kontaktiert hätten. Wahrscheinlich wird das Thema der Google Fonts derzeit bei den Datenschutzbehörden auch nicht mit oberster Priorisierung behandelt werden. Grundsätzlich sollte sich ein Webseitenbetreiber immer bewusst sein, dass eine Webseite im Bereich des Datenschutzes abgesichert sein muss. Nicht nur der Bereich der Google Fonts bietet eine Angriffsfläche, sondern auch weitere Bestandteile einer Webseite können ein datenschutzrechtliches Risiko darstellen. Um eine Webseite im Bereich des Datenschutzes optimal abzusichern, sollte man sich an die Experten von heydata wenden, welche die Webseite überprüfen werden und Wege aufzeigen, wie das Internetangebot datenschutzrechtlich zu behandeln ist und ob weitere Schritte eingeleitet werden müssen.

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