In der digitalen Welt von heute ist Datenschutz unverzichtbar – und das gilt auch für Vereine. Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 sind auch Vereine verpflichtet, sich an die Regeln zu halten. Andernfalls drohen hohe Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro.
Die DSGVO betrifft jeden Verein, ob groß oder klein. Hier sind einige wichtige Punkte, die Du beachten solltest:
Ein Verein kann verschiedene Arten personenbezogener Daten verarbeiten, je nach seiner Tätigkeit und den Interaktionen mit Mitgliedern, Mitarbeitern und anderen Personen. Hier sind einige Beispiele:
Nach der DSGVO ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend, wenn in einem Verein mindestens 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies umfasst Tätigkeiten wie Erfassen, Speichern, Bearbeiten oder Übermitteln solcher Daten.
Ein Verein hat die Wahl, entweder einen internen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten zu benennen oder einen externen Dienstleister für diese Rolle zu engagieren, wie z.B. heyData. Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile. Während ein interner Beauftragter bereits mit den internen Prozessen und Strukturen des Vereins vertraut ist, bietet ein externer Datenschutzbeauftragter eine objektivere Sichtweise und spezialisiertes Know-How.
Unabhängig davon, ob der Datenschutzbeauftragte intern oder extern ist, muss er über Fachkenntnisse im Bereich Datenschutzrecht und -praktiken verfügen. Dies beinhaltet ein Verständnis der DSGVO sowie anderer relevanter Datenschutzbestimmungen. Zudem ist es essenziell, dass der Datenschutzbeauftragte sich kontinuierlich weiterbildet, um stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Technologie zu sein.
Der Datenschutzbeauftragte hat mehrere Aufgaben, unter anderem:
Es ist wichtig, die Rechte der Mitglieder im Kontext der DSGVO zu kennen und zu respektieren, nämlich:
Die DSGVO gilt für Vereine mit Mitgliedern, Freiwilligen, und/oder Spendern in der Europäischen Union. Es ist wichtig zu verstehen, dass die DSGVO darauf abzielt, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, unabhängig davon, ob diese von Unternehmen, Organisationen oder Verbänden verarbeitet werden.
Bei Verstößen gegen die DSGVO kann ein Verein mit hohen Bußgeldern belangt werden. Die Höhe der Strafe kann bis zu 20 Millionen Euro betragen. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche entstehen, für die in einigen Fällen auch der Datenschutzbeauftragte haftbar gemacht werden kann.
Wenn eine Organisation gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt und eine Person infolge dieses Vorfalls einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, greifen die Entschädingungsregelungen der DSGVO. Die Haftung für einen solchen Schaden liegt zunächst bei dem Verein oder einem Auftragsverarbeiter. Letzterer haftet jedoch nur, wenn er sich nicht an die regulären Weisungen des Verbandes gehalten hat oder im Rahmen seiner Tätigkeit seinen Verpflichtungen aus der DSGVO nicht nachgekommen ist.
Ein wichtiger Aspekt, der im Kontext der DSGVO nicht vernachlässigt werden sollte, sind die Beschwerden und Betroffenenanfragen. Seit der Einführung der DSGVO ist die Anzahl der Beschwerden gestiegen. Jede Person ist berechtigt, eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten einzureichen. Sobald eine solche Beschwerde eingeht, wird der Landesdatenschutzbeauftragte aktiv und nimmt eine Prüfung des Sachverhalts vor.
Ein häufiger Grund für Beschwerden sind die nicht ordnungsgemäße Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Vereine sind verpflichtet, Betroffenenanfragen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats zubeantworten. Zu diesen Betroffenenanfragen gehören:
Um den Prozess der Beantwortung von Betroffenenanfragen reibungslos zu gestalten, müssen klare innerhalb des Vereins etabliert werden. Es sollten klare Regelungen getroffen werden, um die zügige Beantwortung von Betroffenenanfragen sicherzustellen. Dies minimiert das Risiko von Beschwerden beim Landesdatenschutzbeauftragten und hält den Verein aus dem Fokus der Aufsichtsbehörden.
Es ist zu erwarten, dass die Kontrollen der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in Zukunft zunehmen werden. Es ist daher ratsam, proaktiv zu handeln und zu prüfen, ob die Prozesse lückenlos sind und ob die Mitarbeiter ausreichend geschult sind. Externe Dienstleister wie heyData können hier wertvolle Unterstützung bieten.
heyData bietet spezielle Pakete für Vereine an, die eine umfassende datenschutzrechtliche Betreuung bieten. Von der Erstellung der Datenschutzdokumentation über jährliche Audits bis hin zu Mitarbeiterschulungen decken wir alle Aspekte ab, um Ihren Verein GDPR-konform zu machen.
Datenschutz ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht; es ist der Schlüssel zum Vertrauen deiner Mitglieder. Ein gut durchdachtes Datenschutzkonzept minimiert Risiken und stärkt das Vertrauen aller Beteiligten. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Umsetzung der DSGVO, zögere nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. heyData ist dein Experte für Datenschutz und steht dir in allen Fragen zur Seite.
Die Antwort darauf ist kompliziert, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt. Artikel 5, Absatz 1 der DSGVO spricht von einer "angemessenen" Dauer, die sich nach dem Zweck der Datenverarbeitung richtet. Unabhängig davon müssen gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachtet werden.
Ja, du darfst, aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Wettbewerbsgesetz ist oft eine Einwilligung notwendig.Diese sollte eingeholt werden und die Datenschutzerklärung des Vereins sollte hierüber transparent informieren.
Vereine sind verpflichtet, alle Personen, deren Daten sie verarbeiten, umfassend zu informieren. Dazu gehört, welche Daten erfasst werden, warum sie erfasst werden und wie lange sie gespeichert werden.
In konkreten Fällen, wenn keine andere Rekordzugrundlage einschlägig ist, muss der Verein, wenn er personenbezogene Daten für bestimmte Zwecke nutzen möchte, die ausdrückliche, informierte und eindeutige Einwilligung der betroffenen Personen einholen.
In Fällen, in denen die Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen könnte, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Diese bewertet die Risiken und legt Maßnahmen zur Minderung fest.