Die NIS-2-Richtlinie („Network and Information Security Directive“) regelt die Cyber- und Informationssicherheit von Institutionen und Unternehmen. Sie ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten und wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis zum 17. Oktober 2024 müssen die EU-Länder diese in nationales Recht umsetzen. Das Bundesministerium des Innern hat ab Juli 2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der als NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG) bezeichnet wird.
Zur Harmonisierung und Verbesserung des Sicherheitsniveaus in den Mitgliedstaaten erweitert die NIS-2-Richtlinie die Anforderungen und Sanktionen im Bereich der Cybersicherheit und enthält strengere Anforderungen für bestimmte Sektoren. Cyber-Risikomanagement, Kontrolle und Überwachung, Vorfallsmanagement und Geschäftskontinuität sind einige der Aufgaben, die Unternehmen und Organisationen zu bewältigen haben. Außerdem erhöht die Richtlinie die Anzahl der in ihren Anwendungsbereich fallenden Branchen. Das Management dieser Organisationen unterliegt strengeren Rechenschaftspflichtvorschriften.
Die NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro und einer Bilanz von weniger als 43 Millionen Euro. Laut dem letzten NIS-2UmsuCG reicht es bereits, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Besonders betroffen sind große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro.
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Die NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die den obengenannten Schwellenwerten entsprechen und in einem der betroffenen Sektoren aktiv sind.
Zu den betroffenen Sektoren gehören
Auch Unternehmen in der Lieferkette der obengenannten Sektoren sind indirekt als Dienstleister betroffen.
Um die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme zu gewährleisten, verpflichtet die NIS-2-Richtlinie die betroffenen Unternehmen, technische, organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Verwaltung dieser Aufgaben soll auf der höchsten Managementebene angesiedelt sein, was bedeutet, dass die EU-Richtlinie NIS-2 Chefsache ist.
Zu den wichtigsten Anforderungen gehören
Ein essenzieller Bestandteil der NIS-2-Richtlinie ist die Verpflichtung, erhebliche Sicherheitsvorfälle schnell zu melden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, Vorfälle zeitnah zu melden und darauf zu reagieren. Zu den Meldepflichten gehören:
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Eswird zwischen „besonders wichtigen Einrichtungen“ (das sind Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeiter:innen oder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanz 43 Mio. EUR) und „wichtigen Einrichtungen“ (Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiter:innen oder einem Umsatz bzw. einer Bilanz von 10 Mio. EUR) unterschieden:
Werden die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie nicht eingehalten, müssen Unternehmen mit erheblichen Strafen rechnen. Darüber hinaus können von den Aufsichtsbehörden Inspektionen vor Ort durchgeführt und Beweise verlangt werden. Während besonders wichtige Anlagen proaktiv und regelmäßig kontrolliert werden, werden wichtige Anlagen reaktiv überwacht, in der Regel nach Hinweisen auf Verstöße.
Ein wesentlicher Aspekt der NIS-2-Richtlinie ist die persönliche Haftung der Unternehmensleitung. Für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen sind die Führungskräfte verantwortlich. Sollten sie ihre Pflichten verletzen, dann sind können sie persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Die Obergrenze für diese Haftung liegt bei 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens.
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Die NIS-2-Richtlinie ist eine EU-Cybersicherheitsrichtlinie, die am 16. Januar 2023 wirksam geworden ist. Sie folgt der NIS-Richtlinie, die im Jahr 2016 eingeführt wurde. Network and Information Security, auch bekannt als NIS, ist die Abkürzung für diese Begriffe. Die NIS-2-Richtlinie, wie auch ihre Vorgängerin, zielt darauf ab, große und mittelgroße Einrichtungen in vielen Sektoren in den Mitgliedstaaten der EU zu verpflichten, sich vor Cyberangriffen zu schützen und ein einheitliches Schutzniveau in ganz Europa zu etablieren.
Die NIS-2-Richtlinie führt neue Anforderungen und Pflichten für Organisationen in vier übergreifenden Bereichen ein: Risikomanagement, Unternehmensverantwortung, Berichtspflichten und Geschäftskontinuität. Dies dient der Stärkung der Widerstandsfähigkeit Europas gegen gegenwärtige und zukünftige Cyberbedrohungen.
Große und mittlere Unternehmen aus den folgenden Branchen sind betroffen:
Branchen mit hoher Kritikalität:
Energie
Verkehr
Bankwesen
Finanzmarktinfrastrukturen
Gesundheitswesen
Trinkwasser
Abwasser
Digitale Infrastruktur
Verwaltung von IKT-Diensten B2B
öffentliche Verwaltung
Weltraum
Andere kritische Bereiche:
Post- und Kurierdienste
Abfallbewirtschaftung
Chemie
Lebensmittel
verarbeitendes/herstellendes Gewerbe
Anbieter digitaler Dienste
Forschung
Unternehmen müssen den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung erhebliche Vorfälle im Bereich der Cybersicherheit mitteilen. Dazu zählt zunächst eine Ankündigung, gefolgt von detaillierten Updates, sobald weitere Informationen vorliegen. Um eine umfassende Dokumentation und Reaktion zu gewährleisten, legt die Richtlinie auch Zwischen- und Abschlussberichte über Vorfälle fest.
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Um sich auf die Einhaltung der NIS-2-Richtlinie und deren nationale Umsetzung vorzubereiten, sollten Organisationen:
Eine uneingeschränkte Verfügbarkeit und ein hohes Schutzniveau wichtiger Dienste sollen durch die hohen Anforderungen an Netzwerk- und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Bewohnern und Unternehmen in der EU sollte gewährleistet sein, dass die IT-Infrastruktur eine hohe Vertraulichkeit und Integrität bietet. Die Standardisierung der Anforderungen erleichtert es Unternehmen, sie zu erfüllen und sich für eine Kooperation zu entscheiden. Auf diese Weise unterstützt dies die Förderung von Innovation, Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit in der EU und verhindert wirtschaftliche Schäden.
Die zweite Version der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie über Netzwerk- und Informationssicherheit) trat Anfang 2023 in der gesamten EU in Kraft. Die Richtlinie muss bis zum 17. Oktober 2024 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Schon jetzt hat das Bundesinnenministerium in Deutschland einen Referentenentwurf zum NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) vorgelegt.